Ehrenpatenschaften für Kinder
Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von den selben Eltern, der selben Mutter oder dem selben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebten Kind unterblieben ist, kann diese auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich). Diese Möglichkeit besteht längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Ehrenpatenschaft nicht hergeleitet werden.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk. Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.
Bei Antragstellung mitzubringende Unterlagen: Geburtsurkunden der Kinder sowie erweiterte Meldebescheinigunggemäß § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz(BMG)
Ehrenpatenschaften des Ministerpräsident des Freistaates Thüringen
Der Ministerpräsident unterstützt bei Mehrlingen (ab Drillingen) und bei einem sechsten Kind auf Antrag Familien durch die Übernahme einer Ehrenpatenschaft sowie der Gewährung eines Geldgeschenkes.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Ehrenpatenschaft und auf das Geldgeschenk besteht nicht. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen. Die geförderte Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben.
Bei Antragstellung mitzubringende Unterlagen: Geburtsurkunden der Kinder