Sozialpass
Mit dem Sozialpass können Bürgerinnen und Bürger des Landkreises in verschiedenen sozialen und kulturellen Institutionen entsprechend deren Satzungen bzw. Regelungen vergünstigt oder kostenfrei diese Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Anspruchsberechtigt auf einen Sozialpass sind
- Empfänger von Sozialleistungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Bürgergeld)
- Empfänger von Kindergeldzuschlag von der Familienkasse
- Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
Wo erhalte ich den Sozialpass?
Die Ausgabe des Sozialpasses erfolgt gegen Vorlage des entsprechenden Grundbescheides (Bürgergeld oder Wohngeldbescheid etc.) auf eine der v. g. Leistungen durch die Fachämter des Landratsamtes Altenburger Land bzw. das Jobcenter Altenburger Land (gilt Bürgergeld-Empfänger).
Hinweis: Der Leistungsumfang des Sozialpasses ist in den jeweiligen Gebührensatzungen oder Entgeltordnungen der Kommunen bzw. der in kommunaler, privater oder in freier Trägerschaft befindlichen Einrichtungen geregelt. Bitte informieren Sie sich vor Ort.