Untere Wasserbehörde: Bitte umgehend beseitigen, was nicht in den Uferbereich der Sprotte gehört
Die untere Wasserbehörde hat im Zeitraum vom 14. bis zum 21. April 2026 die Gewässerschau an der Sprotte von der Mündung in die Pleiße bis zur Landkreisgrenze bei Posterstein durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden in den Ortslagen sehr viele Verstöße bzw. Ordnungswidrigkeiten an der Sprotte festgestellt.
So z.B.:
- Ablagerung von Grünschnitt auf der Böschung und im Uferbereich
- Uferverbaue, Zäune und andere bauliche Anlagen am Gewässer ohne entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen
- Wasserentnahmen mit Hilfe von Pumpen ohne wasserrechtliche Erlaubnis
- Haltung und Beweidung von Tieren (Hühner, Schafe, Ziegen) bis an das Gewässer heran
- Pflanzung von Bäumen und Sträuchern an der Böschung
- aufgestellte Komposter an der Böschung und im Gewässerrandstreifen.
Im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von den Gewässern Gefahren abzuwenden, die durch die Benutzung oder Bebauung der Ufer und des Uferbereiches hervorgerufen werden. Die genannten Verstöße stellen u. a. bei Hochwasser eine Gefahr dar und tragen außerdem dazu bei, schädliche Stoffe in das Gewässer einzutragen. Im Hochwasserfall kann es durch die unsachgemäße Nutzung des Uferbereiches sowie der nicht fachmännisch hergestellten baulichen Anlagen zu Schäden an den Uferbereichen, an anderen Grundstücken sowie an der vorhandenen Infrastruktur kommen.
Die untere Wasserbehörde fordert die Einwohner der Ortslagen Saara, Großstöbnitz, Schmölln, Lohma, Nödenitz und Posterstein auf, den Grünschnitt, die Gartenabfälle und sonstige Ablagerung an der Sprotte bis spätestens 30. Juni 2026 zu beseitigen.
Bezüglich der baulichen Anlagen ist bitte Kontakt mit der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Altenburger Land (siehe Kontakt rechts) aufzunehmen.
Die untere Wasserbehörde wird in den genannten Ortslagen Nachkontrollen durchführen und gegebenenfalls kostenpflichtige Anordnungen gegen die Verursacher oder Grundstückseigentümer erlassen bzw. Bußgeldverfahren einleiten.
