Corona: Montag gilt verbindlich 3G-Regel

15. Oktober 2021

Altenburg. Der Corona-Krisenstab des Landkreises reagiert auf die anhaltenden hohen Infektionszahlen im Altenburger Land mit dem Erlass einer Allgemeinverfügung. Demnach wird es ab dem kommenden Montag verschärfte Regeln und Einschränkung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen geben. In Gaststätten, Freizeit- und Übernachtungseinrichtungen und bei Veranstaltungen gilt die 3G-Regel.

Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen:

Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen ist jedem Teilnehmer in geschlossenen Räumen sowie unter freiem Himmel mindestens eine Raumgröße bzw. Fläche von 4 Quadratmeter zur Verfügung zu stellen. Das Infektionsschutzkonzept muss die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske beinhalten, insofern der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind beim Gesundheitsamt Altenburger Land anzuzeigen.


Testpflicht (3G-Regel)

Personen, die weder geimpft noch genesen sind, benötigen ein negatives Testergebnis in/bei:

  • Gaststätten
  • Öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 100 teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen
  • Nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 teilnehmenden Personen
  • Schwimmbäder, Freizeit- und Erlebnisbäder und Thermen jeweils in geschlossenen Räumen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen (gilt nicht für den Schwimm- und Sportunterricht sowie den organisierten Sportbetrieb)
  • entgeltliche Übernachtungsangebote, und zwar vor dem erstmaligen Betreten des jeweiligen Beherbergungsbetriebs sowie wiederholend jeweils spätestens zum Ablauf von 72 Stunden.


Die Vorlage eines negativen Testergebnisses wird erfüllt durch:

  • die Durchführung eines Selbsttestes vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Einrichtung,
  • die Bescheinigung über das Ergebnis eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)
  • die Bescheinigung über einen Test mittels eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens (nicht älter als 24 Stunden)
  • die Bescheinigung über das Ergebnis eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden)


Die Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder. Als Testnachweis werden Bescheinigungen von Schulen über dort durchgeführte Tests anerkannt.

Hinweis: Die Allgemeinverfügung des Landkreises regelt verbindlich die 3G-Regel. Laut Thüringer Verordnung ist es Veranstaltern und Betreibern jedoch überlassen, dies für ihre Einrichtung selbst noch einmal zu verschärfen (2G oder 3G-PLUS).


Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, den 18. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf
des 14. November außer Kraft.

STATISTIK:
Infizierte insgesamt: 7432 (+0)
Fälle 7 Tage: 107
Inzidenz: 121,1
Stationär: 8 (0 ITS)
Verstorben: 293