Ehrung von Alters- & Ehejubiläen
Ehrung durch den Bundespräsidenten
Besondere Jubiläen ehrt der Bundespräsident durch seinen Glückwunsch. Er gratuliert den Bürgerinnen und Bürgern zur Vollendung des 100., des 105. Lebensjahres und zu jedem folgenden Geburtstag. Ehepaaren gratuliert der Bundespräsident aus Anlass des 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstages. Voraussetzung für einen Glückwunsch des Bundepräsidenten ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wenn die Zustimmung der Jubilare entsprechend des Bundesmeldegesetzes vorliegt und kein Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, übermittelt die jeweilige Kommune die Daten an das Landratsamt. Von dort aus werden die Anträge an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.
Das Glückwunschschreiben geht den Jubilaren unmittelbar zu.
Ehrung durch den Ministerpräsidenten
Der Ministerpräsident ehrt Ehepaare, die den 60., 65., 70. oder 75. Hochzeitstag begehen, und Altersjubilare anlässlich der Vollendung des 100. und eines jeden weiteren Lebensjahres. Voraussetzung für die Ehrung ist, dass die Jubilare im Freistaat Thüringen ihren ständigen Wohnsitz haben und einer solchen Ehrung würdig sind. Wenn die Zustimmung der Jubilare entsprechend des Bundesmeldegesetzes vorliegt und kein Sperrvermerk beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, übermittelt die jeweilige Kommune die Daten an das Landratsamt. Von dort aus werden die Anträge an die Thüringer Staatskanzlei weitergeleitet. Sind die Voraussetzungen für die Ehrung erfüllt, wird das Glückwunschschreiben des Ministerpräsidenten den Ehe- und Altersjubilaren direkt übersandt.
Auf das Glückwunschschreiben besteht kein Rechtsanspruch.