Nistkästen sind eine feine Sache, doch das Anbringen will gut überlegt sein

28. November 2024

Untere Naturschutzbehörde rät zu einer Beratung, bevor Nistkästen aufgehängt werden.

Nicht mehr lange hin, laut Bundesnaturschutzgesetz offiziell am 1. März, dann beginnt die Brutzeit der Vögel wieder. Unseren gefiederten Freunden fehlt es dabei immer öfter an geeigneten Brutplätzen, weil etwa alte Bäume mit Höhlen oder altes Gemäuer mit Ritzen und Nischen nach und nach verschwinden, vor allem in den Städten. Vom Menschen aufgehängte Nistkästen nehmen die Vögel dann oft dankbar an. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Altenburger Land weist jetzt darauf hin, dass einiges zu beachten ist, wenn man einen Nistkasten anbringen möchte.

Eine Blaumeise vor einem Nistkasten, © Leonie Schoppema auf pixabay

„Nistkästen sind eine feine Sache, doch das Anbringen speziell an Wohnhäuser oder gewerbliche genutzte Gebäude will gut überlegt sein“, sagt Marco Kertscher von der unteren Naturschutzbehörde. Viele an Gebäuden nistende und unter Schutz stehende Vogelarten merken sich ihren Nistplatz sehr gut und brüten Jahr für Jahr im gleichen Quartier. Deshalb darf ein an ein Gebäude angebrachter Nistkasten nicht einfach so wieder entfernt oder baulich verändert werden. „Laut Bundesnaturschutzgesetz ist dies streng verboten, sobald sich nachweisen lässt, dass die Vögel den Nistkasten zum Brüten benutzen beziehungsweise schon einmal benutzt haben“, erklärt Marco Kertscher weiter. Das heißt: Ist der Nistkasten einmal an der Fassade angebracht und die Fassade soll zum Beispiel saniert werden, dann müssen die Behörden erst informiert werden, sofern die Bruthilfe entfernt werden soll. Zuerst hat der Nistkastenbesitzer die untere Naturschutzbehörde über sein geplantes Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Diese beauftragt dann einen Sachverständigen, der den Nistkasten genau unter die Lupe nimmt. Der Sachverständige teilt der Behörde schließlich das Ergebnis seiner Untersuchung mit. Bezahlt werden muss dieses Gutachten vom Nistkastenbesitzer. Ist der Nistkasten wirklich noch nie von Vogeleltern zum Brüten benutzt worden, darf er ab, sonst nicht. Oder es muss für Ersatz gesorgt werden. „Es drohen empfindliche Bußgelder, wenn bekannt wird, dass ein Nistkasten einfach so entfernt wurde, denn das kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen“, sagt Marco Kertscher. Deshalb rät er: „Bürger oder Gewerbetreibende, die mit dem Aufhängen eines oder mehrerer Nistkästen etwas für den Naturschutz tun möchten, sollten sich vorher von der unteren Naturschutzbehörde beraten lassen, damit es später nicht zu Unannehmlichkeiten und zu unerwarteten finanziellen Belastungen kommt.“